Allgemeine Geschäfts Bedingungen

1. ALLGEMEINE VERTRAGSGRUNDLAGEN (AVG) KOMMUNIKATIONSDESIGN - NINA VUKOVIC (71 Design Studio)

1.1 Für alle Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen dem Kommunikationsdesigner und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen enthalten.

1.2 Auch gelten die hier aufgeführten AVG, wenn der Kommunikationsdesigner in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn Ihnen der Kommunikationsdesigner ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. VERTRAGSGEGENSTAND; URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE

2.1 Der Vertragsgegenstand richtet sich nach den individuellen Vereinbarungen der Parteien. Der Kommunikationsdesigner schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart sind Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Form, die die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.

2.2 Jeder Auftrag, der dem Kommunikationsdesigner erteilt wird, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den bestellten Werk- und Dienstleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten des der Kommunikationsdesigners. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des der Kommunikationsdesigners. Der Auftraggeber ist für Recherchen selber verantwortlich.

2.3 Alle Unterlagen, auch in elektronischer Form, wie z.B. Angebote, Entwürfe, Reinzeichnungen und etc., unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Diese Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Kommunikationsdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung - auch von einzelnen Teilen oder Elementen - ist unzulässig. Ein Verstoß dagegen berechtigt den Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

2.4 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich undinhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt das Einzelunternehmen Nina Vukovic, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

2.5 Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.

2.6 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kommunikationsdesigners.

2.7 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

2.8 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2.9 Der Kommunikationsdesigner ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe der Leistung des Kommunikationsdesigners als Urheber (namentlich) zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt das Einzelunternehmen Nina Vukovic, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

3. VERGÜTUNG

3.1 Alle Leistungen, die der Kommunikationsdesigner für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Verlangt der Auftraggeber während oder nach der Leistungserbringung durch den Kommunikationsdesigner zusätzliche und/oder besondere Leistungen des Kommunikationsdesigners, ist er zur zusätzlichen Vergütung verpflichtet. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Kommunikationsdesigner eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatz verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

3.2 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des AGD-Tarifvertrages für Design-Leistungen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

3.3 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

3.4 Vorschläge des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter oder deren sonstige Mitwirkung haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Vertragsgrundlagen_AVG 18.12.09 11:55 Seite 6.

3.5 Die Vergütungen sind Bruttobeträge, da die Kommunikationsdesignerin Nina Vukovic die Bedingungen der Kleinunternehmerregelung erfüllt und nach § 19 Umsatzsteuergesetz von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit ist.

4. FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG, ABNAHME, VERZUG

4.1 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit (Zeitraum von mehr als zwei Monaten) oder erfordert er von Kommunikationsdesigner hohe finanzielle Vorleistungen (die 25% des vereinbarten Honorars übersteigen), so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Kommunikationsdesigner Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

5. SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN

5.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen, Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Konzeptionen, Drucküberwachung oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem AGD Vergütungstarif Design in der jeweils aktuellen Fassung (neueste Fassung) gesondert berechnet.

5.2 Der Kommunikationsdesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Kommunikationsdesigner entsprechende Vollmacht zu erteilen.

5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kommunikationsdesigners abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Kommunikationsdesigner im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Der Kommunikationsdesigner ist in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.

5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu Unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

6. EIGENTUM AN ENTWÜRFEN UND DATEN

6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.

6.2 Die Originale sind dem Kommunikationsdesigner nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

6.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Kommunikationsdesigners. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Vertragsgrundlagen_AVG 18.12.09 11:55 Seite 8

6.4 Hat der Kommunikationsdesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere sogenannte „offene“ Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden, es sei denn, aus dem Vertragszweck ergibt sich was anderes.

6.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des Auftraggebers.

7. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG, BELEGEXEMPLARE UND EIGENWERBUNG

7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Kommunikationsdesigner Korrekturmuster vorzulegen.

7.2 Die Produktionsüberwachung durch den Kommunikationsdesigner erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Kommunikationsdesigner, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Kommunikationsdesigner bis zu zehn einwandfreien Belegexemplaren unentgeltlich. Der Kommunikationsdesigner ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern der Kommunikationsdesigner nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss der Kommunikationsdesigner für seine Werbezwecke selbst einholen.

8. HAFTUNG

8.1 Der Kommunikationsdesigner haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet das Einzelunternehmen Nina Vukovic auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Kommunikationsdesigner gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, der Kommunikationsdesigner trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. Der Kommunikationsdesigner tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

8.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Kommunikationsdesigner übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Kommunikationsdesigner von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

8.4 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.

8.5 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Kommunikationsdesigners.

8.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung des Kommunikationsdesigners.

9. GEWÄHRLEISTUNG

9.1 Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Reinzeichnungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt Vertragsgrundlagen_AVG 18.12.09 11:55 Seite 9 jede Haftung des Kommunikationsdesigners für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.

9.2 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Kommunikationsdesigner geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

9.3 Von Mängeln setzt der Kunde den Kommunikationsdesigner unverzüglich in Kenntnis. Er stellt im Rahmen des Zumutbaren den Mangel fest, grenzt ihn ein und dokumentiert ihn schriftlich. Bei erheblichen Mängeln hat der Kunde gegen den Kommunikationsdesigner einen Anspruch auf Nacherfüllung / Nachbesserung.

9.4 Solange der Kommunikationsdesigner seinen Verpflichtungen zur Behebung der Mängel nachkommt, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, solange nicht ein endgültiges Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Der Kunde ist verpflichtet, den Kommunikationsdesigner bei einer möglichen Mangelbeseitigung nach Kräften zu unterstützen. Das Recht zur Nachbesserung gilt auch für Mängel an etwaigen Inhalten, die von dem Kommunikationsdesigner im Rahmen der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellt werden und zuvor von Kommunikationsdesigner z.B. eingekauft und/oder lizenziert wurden (wie z.B. Texte, Fotografien, Illustrationen von Dritten etc.).

10. GESTALTUNGSFREIHEIT, DURCHFÜHRUNG DES AUFTRAGES UND VORLAGEN

10.1 Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

10.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Kommunikationsdesigner eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Kommunikationsdesigner übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Kommunikationsdesigner von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

11. VERTRAGSAUFLÖSUNG

Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart gilt, 10% der nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung. Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder Aufwendungen vorbehalten.

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1 Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Kommunikationsdesigners. Der Kommunikationsdesigner ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.3 Der Kommunikationsdesigner ist berechtigt, die ihr bekannt gewordenen Daten über den Auftraggeber in einer elektronischen Datenverarbeitung zu erfassen und abzuspeichern und für ihre geschäftlichen Belange zu verwerten.

12.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

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